Social Media:

AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER KitzTecTrade Anlagentechnik GmbH

gültig ab 01.07.2020

1. ALLGEMEINES

Diese Bedingungen gelten grundsätzlich, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wurde vorab schriftlich festgelegt.

 2. ANGEBOT

Unser Angebot ist freibleibend. Wir sind nur dann daran gebunden, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.

 Von uns abgegebene Unterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Vorgenannte Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie dürfen nicht kopiert oder an Dritte ausgehändigt oder - auch nicht auszugsweise - Dritten zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht werden. Zur Ausgabe von Detailzeichnungen sind wir nicht verpflichtet.

 3. PREISE

Unser Preis gilt ab Werk und versteht sich grundsätzlich netto.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.

 4. VERPACKUNG

Eventuell nötige Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERSAND

Verladung und Transport von Waren, auch solcher, die dem Auftraggeber gehören, erfolgt grundsätzlich für dessen Rechnung und Gefahr.
Etwa von uns bezahlte Frachtkosten gelten als für den Auftraggeber verauslagt.
Falls keine Versandanweisung vorliegt, bestimmen wir die Transportart.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch, Lager-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. AUFTRÄGE MIT MONTAGE

Bei Aufträgen mit Montage sind die Kosten für Lieferung und betriebsfertige Montage im Angebotspreis enthalten. Ausgenommen sind Kosten nach Abs. 5.1
Wenn wir - ohne mit der Montage beauftragt zu sein - Hilfs- oder Überwachungsdienste übernehmen, so geschieht dies ohne Verantwortung und für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Regiekosten und Mehrauslagen in Fällen ungünstiger Witterung, die Arbeitsunterbrechungen oder -verzögerungen bedingen, werden gegen Nachweis gesondert verrechnet.

Für alle fremden Zuleistungen, Einrichtungen und Voraussetzungen - ob nach unserer Angaben oder nicht - die zur Montage oder Inbetriebnahme erforderlich sind, sind wir nicht verantwortlich. Die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften und die Schaffung der nötigen Voraussetzungen ist Sache des Auftraggebers.

Es ist Sache des Auftraggebers für folgende Punkte zu sorgen:

Unsere Monteure müssen - nach Absprache mit dem Auftraggeber - die Möglichkeit haben, unmittelbar nach ihrem Eintreffen mit den Montagearbeiten zu beginnen. Ihre Arbeitszeit ist nicht an evtl. andere Arbeitszeitregelungen im Betrieb des Auftraggebers gebunden.

Die Zufahrtsmöglichkeit zur Montagestelle muss gegeben sein.

Die Montagestelle muss Lagermöglichkeiten für angeliefertes Material bieten.

Abschließbare Lagerräume für Material, Werkzeuge und Geräte sind zu stellen.

Nebenleistungen wie die notwendigen und üblichen Hilfskräfte, Hilfsgeräte, Wasser, elektrischer Strom, Pressluft usw. werden ebenfalls vom Auftraggeber kostenlos gestellt.

Die Sicherheitsvorschriften bei zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen, z. B. Gerüsten, müssen eingehalten werden. Die angelieferten Teile müssen an der Montagestelle bereitliegen. Unterkunftsmöglichkeit für unsere Monteure ist nach Absprache ggf. zu stellen. Fristüberschreitungen oder Verzögerungen durch fehlende Voraussetzungen nach Abs. 6.2 oder 6.3 gehen nicht zu unseren Lasten. Das gleiche gilt für Kosten oder Produktionsausfälle aus den vorgenannten Gründen.

7. VERSUCHE

Falls bei Montagelieferung eine Übergabe-Betriebsprobe vereinbart wurde oder durchgeführt wird, ist uns Gelegenheit zu Vorprüfungen an Ort und Stelle zu geben. Außerdem steht es uns frei, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen, wenn dadurch der Betrieb des Auftraggebers nicht mehr als notwendig gestört wird. Die Übergabe-Betriebsprobe wird baldmöglichst nach Beendigung der Vorprüfungen vorgenommen.

8. LIEFERFRISTEN

Als Lieferfrist rechnet der Zeitraum beginnend mit der Bestätigung des Auftrags durch uns. Voraussetzung dafür ist, dass alle zum Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten erledigt sind und sich alle nötigen Schriftstücke und technischen Daten des Auftraggebers fristgerecht in unseren Händen befinden.

Sind bei Angebotsabgabe Abschlagszahlungen vorgesehen, deren erste bei der Auftragserteilung fällig wird, so hängt die Lieferfrist zusätzlich vom Eingang dieser Zahlung ab.

Die Lieferfrist endet mit der Abschlussprüfung und Versandfertigkeit in unserem Werk, nachdem der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt wurde. Bei Montageaufträgen endet die Lieferfrist mit abgeschlossener Montage.

Lieferzeitüberschreitungen berechtigen weder zu Entschädigungen noch entbinden sie den Auftraggeber von seinen Vertragsverpflichtungen.

Eine Verlängerung der Lieferfrist auf Wunsch des Auftraggebers bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Daraus etwa entstehende Kosten oder Verluste gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forde-rungen, einschl. aller Nebenforderungen, sowie bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Schecks und Wechsel unser Eigentum. Während dieser Zeit sind sie vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Brand-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt schließt eine ordnungsge-mäße Nutzung der Waren im Betrieb des Auftraggebers nicht aus. Eine Verpfändung der noch nicht vollständig bezahlten Ware an Dritte ist nicht zulässig.

Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionsko-sten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

10. ZAHLUNGEN

Insoweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, erfolgt die Zahlung in drei Raten, und zwar gleichermaßen sowohl bei reiner Lieferung als auch entsprechend bei Montageauftrag:

40 % bei Auftragserteilung
50 % bei Versandbereitschaft bzw. bei Materialanlieferung und Montagebeginn
10 % innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der zweiten Rate.

Reine Montageaufträge sind nach Rechnungslegung sofort und grundsätzlich rein netto fällig. Sinnentsprechend gilt dies auch für die anteiligen Montagekosten bei Lieferungsaufträgen mit Montage.

Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, ohne Zugeständnis einer weiteren Frist Verzugszinsen zu berechnen, unbeschadet der uns weiter zukommenden Rechte.

11. REKLAMATIONEN

Erkennbare Fehler müssen vom Auftraggeber sofort bei Abnahme im Werk oder bei Erhalt der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich reklamiert werden.

Mängelrügen entbinden den Auftraggeber nicht von seinen Vertragsver-pflichtungen.

 12. HAFTUNG, GARANTIEN

Falls von uns Garantien über die Qualität unserer Lieferung abgegeben werden, gelten deren Erfüllung als einzige Entschädigung im Schadensfall, soweit dies nicht geltendem Recht zuwiderläuft. Alle weiteren Ersatzforderungen, insbesondere für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

Wir haften nicht für Patent- und Lizenzverletzungen durch den Gebrauch von Daten oder Angaben, die uns vom Auftraggeber oder in seinem Namen zur Ausführung des Auftrages aufgegeben werden.

Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

13. HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt wie Krieg, Kriegsdrohung, Aufruhr, Streik, Arbeitssperrre, Transportschwierigkeiten, Brand, Betriebsstörungen - auch in den Betrieben unserer Zulieferer - berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Auftragsteil des Vertrages zurücktreten.

14. ENTBINDUNG VOM VERTRAG

Vertragsverletzungen seitens des Auftraggebers oder Zahlungsunfähigkeit, Betriebsstillegung oder Betriebsliquidation entbinden uns von unseren Verpflichtungen. In den hier genannten Fällen sind alle unsere noch ausstehenden Forderungen sofort fällig.

Wir behalten uns vor, bereits fertiggestellte Teile des Auftrages für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder anderweitig zu veräußern.

15. ZEICHNUNGEN, MODELLE, GERÄTE

Von uns hergestellte Zeichnungen, Modelle und Geräte bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben, noch Dritten zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

Für Beschädigungen oder Verluste von Modellen und Geräten, die uns vom Auftraggeber überlassen werden, sind wir nicht haftbar.

16. SCHIEDSGERICHT UND GERICHTSSTAND

Alle Streitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung entstehen können, unbeschadet der Tatsache, dass letztlich das zuständige Gericht entscheidend ist, können nach unserer Wahl auch einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kitzbühel Österreich, es sei denn, dass wir dem Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand zustimmen.